Dass dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. E. 3.), ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer vorliegend 90 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.), kommt denn auch kein Abzug aufgrund des Beschäftigungsgrades in Betracht (vgl. z. B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_158/2016 vom 5. April 2016 E. 4.2, wo die versicherte Person gar lediglich 80 % arbeitsfähig war;