8.1.2. Da der Beschwerdeführer keiner ihm zumutbaren Arbeitstätigkeit nachgeht (vgl. z. B. den Bericht der Rehaklinik K._____ vom 31. Mai 2020 in VB 95 S. 1 ff., wonach der Beschwerdeführer an max. zwei bis drei Tage in der Woche als Kranführer arbeite), sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. E. 7.2.3.). Was einen allfälligen Abzug von einem solchen Tabellenlohn betrifft (Beschwerde S. 11), ist zu erwähnen, dass für den Beschwerdeführer im Rahmen seines Zumutbarkeitsprofils Hilfsarbeitertätigkeiten im untersten Kompetenzniveau in Betracht kommen (vgl. diesbezüglich E. 3.).