Arbeitgebende vom 17. Juni 2019 in VB 43.1 S. 5). Da sich diese Angaben auf das Jahr 2019 beziehen, ist das Einkommen denn auch nicht zu indexieren (vgl. das Vorbringen des Beschwerdeführers in E. 7.1.2.). Dieser Monatslohn ist mit dem LMV konform, weshalb das Valideneinkommen nicht zu parallelisieren ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 65'000.00 abgestellt.