Was das Invalideneinkommen betrifft, sei das ABI-Gutach- ten von einer Präsenzzeit von acht Stunden ausgegangen, weshalb der Tabellenlohn von 40 nicht auf 41.7 Stunden hätte aufgerechnet werden dürfen (Beschwerde S. 9). Es sei ihm sodann ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von mindestens 20 % aufgrund seiner höchstens 50%igen Restarbeitsfähigkeit sowie seiner Niederlassungsbewilligung C zu gewähren. So ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 61 % und er habe Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Beschwerde S. 11 f.).