7.1.2. Der Beschwerdeführer bringt betreffend das Valideneinkommen vor, seine ehemalige Arbeitgeberin sei von einem Basislohn von Fr. 5'160.00 ausgegangen, weshalb das Valideneinkommen Fr. 67'080.00 betrage. Zudem hätte dieses Einkommen indexiert und parallelisiert werden müssen (Beschwerde S. 9). Was das Invalideneinkommen betrifft, sei das ABI-Gutach- ten von einer Präsenzzeit von acht Stunden ausgegangen, weshalb der Tabellenlohn von 40 nicht auf 41.7 Stunden hätte aufgerechnet werden dürfen (Beschwerde S. 9).