Das Invalideneinkommen setzte sie bei einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer angepassten Tätigkeit auf Fr. 61'512.00 fest. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 3'488.00 resultierte somit ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 5 % (Verfügung vom 13. Februar 2024 in VB 186).