6.4. Auf das Gutachten vom 3. Juli 2023, wonach in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2018 bestehe und der Beschwerdeführer seit Februar 2018 in einer angepassten Tätigkeit acht Stunden pro Tag arbeitsfähig sei, jedoch eine geringere Leistungseinschränkung aufgrund einer Schmerzsymptomatik und der Notwendigkeit zum intermittierenden Selbstkatheterismus bestehe, weshalb der Beschwerdeführer 90 % arbeitsfähig sei (E. 3.), ist abzustellen.