Auch bei der Diagnosestellung kann sich Dr. med. C._____ nicht auf eine Diagnose festlegen, sondern gibt zwei Erklärungsalternativen und bezeichnet diese selbst als "Annahme" und "Hypothese" ("Von welcher Annahme man auch ausgehen mag [...]" und "[...] bis diese Hypothese noch weiter untermauert werden kann."; VB 188). Keine dieser Diagnosen ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.3). Dies führten bereits die Gutachter bezüglich des Berichts von Dr. med. C._____ vom 2. September 2021 aus, wonach sich das "bunte klinische Bild" nicht dahingehend präsentiert habe, dass Dr. med. C.___