Diese führten jedoch weder aus, inwiefern der Beschwerdeführer arbeitsunfähig sei, noch ob sich diese Angaben auf die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit beziehen. Die Gutachter führten hingegen nachvollziehbar aus, weshalb der Beschwerdeführer seit Februar 2018 in seiner angestammten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit 90 % arbeitsfähig sei (E. 3.; VB 167 S. 20, 22 und 23). Im Übrigen wurde durch die behandelnden Ärzte des Spitals P._____ ausgeführt, dass keine Arbeitsunfähigkeit notwendig sei (Bericht vom 9. Februar 2020 in VB 94 S. 58 f.; vgl. auch den Bericht der Praxis H._____ vom 11. Juni 2019 in VB 94 S. 101).