6.1.3. Der Hausarzt Dr. med. J._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte sodann zwar zu Beginn ab Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 12. Juni 2018 in VB 3 S. 5 ff.; Bericht vom 20. März 2018 in VB 3 S. 26 ff.). Eine volle Arbeitsunfähigkeit wurde auch durch andere behandelnde Ärzte attestiert (vgl. z. B. die Berichte der Rehaklinik K._____ vom 30. Oktober 2018 in VB 32.2 S. 44 ff.; vom 3. Januar 2019 in VB 32.2 S. 49 ff.; und vom 31. Mai 2020 in VB 94 S. 30). Diese führten jedoch weder aus, inwiefern der Beschwerdeführer arbeitsunfähig sei, noch ob sich diese Angaben auf die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit beziehen.