Der Bericht von Dr. med. C._____ vom 14. Februar 2024 habe sich sodann nicht mit dem psychiatrischen Teilgutachten des ABI-Gutachtens auseinandergesetzt. Die von ihm gestellten Diagnosen und Befunde würden erheblich von denen des psychiatrischen Gutachters abweichen und einen anderen Sachverhalt erleuchten. Zusammenfassend hätten auf somatischem Fachgebiet mit den eingereichten Unterlagen keine neuen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Es sei weiterhin auf die attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer angepassten Tätigkeit abzustellen (VB 196).