Es sei auf die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung von Dr. med. C._____ abzustellen, wonach der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei. Der Gesundheitszustand habe sich zudem seit dem ABI-Gutachten verschlechtert (Beschwerde S. 8). Aus dem Einkommensvergleich und nach einem Abzug vom Tabellenlohn ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 61 %, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Beschwerde S. 9 ff.). -6-