4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des ABI-Gutachtens vom 3. Juli 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Die Gutachter beurteilten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 167 S. 18 ff. und 28 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem ABI-Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.