In der angestammten Tätigkeit als Schreiner/Zimmermann/Schalungsbau- Mitarbeiter bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2018. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, wobei die Toilette in direkter Erreichbarkeit am Arbeitsplatz vorhanden sein sollte, sei der Beschwerdeführer acht Stunden pro Tag arbeitsfähig. Es bestehe eine geringe Leistungseinschränkung aufgrund einer Schmerzsymptomatik und der Notwendigkeit zum intermittierenden Selbstkatheterismus. Der Beschwerdeführer sei daher 90 % arbeitsfähig. Dies könne seit Februar 2018 angenommen -4-