6. 6.1. Zusammenfassend wurde damit der Unfallbegriff von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 (VB 22) zu Unrecht verneint. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 21. November 2023 zu erbringen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).