industriell, maschinell oder gar selbst von Hand geschält worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 5. mit Hinweisen). Damit ist die plötzliche, nicht beabsichtigte Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors in Form eines keilförmigen Nussschalensplitters mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Ausweislich der Akten (und unbestrittenermassen) ist davon auszugehen, dass auch die anderen Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt sind.