Das Vorliegen einer Nussschale in einem Gebäck überschreitet den Rahmen des Alltäglichen oder des Üblichen, weshalb beim Essen nicht damit gerechnet werden muss. Vorliegend befand sich im Rhabarberwähenstück ein keilförmiger Splitter einer Nussschale. Dieser angezeigte Sachverhalt ist vergleichbar mit jenem der Nussschale in einem Nussbrot oder in einem Nussgipfel. Der Splitter einer Nussschale ist auch im vorliegenden Fall nicht ein üblicher Bestandteil einer selbstgemachten Rhabarberwähe und der Beschwerdeführer konnte und musste nicht damit rechnen. Es ist unerheblich, ob die verwendeten Nüsse -7-