5.2. Im vorliegenden Fall steht demnach fest, dass der Zahnschaden des Beschwerdeführers durch eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung verursacht worden ist. Fraglich bleibt, ob die Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors gegeben ist. Nach der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 3.1. hiervor) stellt eine Nussschale in einem Gebäck, wie zum Beispiel in einem Nussbrot oder in einem Nussgipfel, einen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar. Das Vorliegen einer Nussschale in einem Gebäck überschreitet den Rahmen des Alltäglichen oder des Üblichen, weshalb beim Essen nicht damit gerechnet werden muss.