Aus seinen Ausführungen kann sowohl der Fremdkörper (Nussschale) als auch dessen Form (keilförmiger Splitter) entnommen werden. Eine davon abweichende Beschreibung zum Ereignishergang hat der Beschwerdeführer nie genannt. Auch wenn kein Beweisfoto des Nusssplitters vorliegt, liegen Anhaltspunkte vor, welche das Vorliegen eines äusseren Faktors zumindest glaubhaft erscheinen lassen (vgl. E. 3.3. hiervor). An dieser Stelle bleibt zudem zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer den Nussschalensplitter nicht verschluckt, sondern nach eigenen Angaben gesehen hat und ihn entsprechend genau beschreiben konnte (VB 11).