5. 5.1. In Würdigung der gesamten Umständen erlauben die Umschreibungen des Beschwerdeführers, wonach er beim Verzehr eines Wähenstücks in einen Splitter einer Nussschale gebissen habe, den ursächlichen Fremdkörper und somit den äusseren Faktor in genügend präziser und detaillierter Weise zu beschreiben. Im Rahmen des Abklärungsverfahrens schilderte der Beschwerdeführer stets den gleichen Ereignishergang und beantwortete die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen schlüssig. Aus seinen Ausführungen kann sowohl der Fremdkörper (Nussschale) als auch dessen Form (keilförmiger Splitter) entnommen werden.