4.3. In seiner Einsprache vom 22. Januar 2024 (VB 18) wie auch in seiner Beschwerde vom 18. März 2024 präzisierte der Beschwerdeführer den Hergang des Vorfalls und führte aus, dass er am Abend des 21. Novembers 2023 ein Stück einer Rhabarberwähe gegessen habe. Der Boden der -6- Wähe sei mit zerhackten Nüssen belegt gewesen. Plötzlich habe er auf einen harten Gegenstand gebissen, wobei es sich um einen keilförmigen Nusssplitter gehandelt habe. In diesem Moment habe er sich um das abgebrochene Zahnstück und dessen sauberen Aufbewahrung gekümmert und nicht um den Nusssplitter.