Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge Rückfragen zum Fremdkörper, insbesondere ob der Beschwerdeführer von diesem ein Foto gemacht habe, und falls nein, was mit dem Fremdkörper zwischenzeitlich geschehen sei (VB 13). Am 18. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er vom Nusssplitter weder ein Foto gemacht noch diesen aufbewahrt habe (VB 14).