3.2. Die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, genügt jedoch für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht. In diesen Fällen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.).