1. Streitig und zu prüfen ist, ob das vom Beschwerdeführer gemeldete Ereignis vom 21. November 2023 mit Blick auf das Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors als Unfall zu qualifizieren ist und die Beschwerdegegnerin dafür die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen hat oder ob sie ihre Leistungspflicht zu Recht verneinte. 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).