2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, das Ereignis vom 21. November 2023 sei als Unfall anzuerkennen und die Beschwerdegegnerin sei zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten. 2.2. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: