Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1962 geborene Beschwerdeführer ist aufgrund seines Anstellungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss der Schadenmeldung vom 22. November 2023 habe er am 21. November 2023 beim Verzehr eines Wähenstücks auf einen harten Gegenstand (Nussschale) gebissen, wobei ein Teil des Zahns Nr. 47 abgebrochen sei. Mit Verfügung vom 1. Januar 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem gemeldeten Zahnschaden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 ab.