8.3. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer reichte trotz entsprechender Ankündigung (Beschwerde S. 8) keine Unterlagen zu seinen Einkommensund Vermögensverhältnissen ein, weshalb er eine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 9. Februar 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. - 11 -