vgl. auch die Übergangsbestimmung der IVV zur Änderung vom 18. Oktober 2023). Soweit aus den Akten ersichtlich, legte sie dieser Berechnung die Verhältnisse im Jahr 2019 zugrunde. Sie wäre indes gehalten gewesen, den Invaliditätsgrad gestützt auf die Verhältnisse ab 1. Januar 2024 zu ermitteln.