7.5. Der per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Art. 26bis Abs. 3 IVV betreffend Bestimmung des Invalideneinkommens sieht einen 10%igen Pauschalabzug vom ermittelten Tabellenlohn sowie einen weiteren Abzug von 10 % bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % (wie dies vorliegend der Fall ist) oder weniger vor. Weitere Abzüge sind nicht mehr zulässig. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung per 1. Januar 2024 unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 20 % einen Invaliditätsgrad von 61 % (VB 153 S. 5; vgl. auch die Übergangsbestimmung der IVV zur Änderung vom 18. Oktober 2023).