15 % nach wie vor ein Anspruch auf eine halbe Rente resultieren. Erst ein 20%iger Tabellenlohnabzug würde Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründen. Ein solcher ist bei einer Würdigung der Gesamtumstände (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182) aber nicht angezeigt.