8C_558/2013 vom 2. April 2014 E. 4.3). Statistisch gesehen resultiert bei einer Teilzeitbeschäftigung im Bereich 50-74 % sodann eine geringfügige Lohneinbusse von 4.1 %, was vom Bundesgericht an sich als nicht überproportional gewertet und dementsprechend nicht als abzugsrelevant betrachtet wurde (vgl. die LSE-Tabelle Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht des Jahres 2018; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1).