7.3. 7.3.1. Bezüglich Invalideneinkommen macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, er sei vollständig invalid und könne gar nicht mehr arbeiten, weshalb ihm kein Invalideneinkommen anzurechnen sei (Beschwerde S. 6). Gemäss dem voll beweiswertigen Gutachten beträgt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit 50 % (vgl. E. 4 und 6.2. hiervor), weshalb die Festlegung des Invalideneinkommens gestützt auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.