Gemäss den Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin vom 2. Juli 2018 hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2018 monatlich Fr. 5'400.00 bei 13 Monatslöhnen verdient (VB 15 S. 4 ff.). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Nominallohnentwicklung bis 2019. Dieses Vorgehen entspricht der vorstehend dargelegten Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden. Auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte angesichts seiner beruflichen Erfahrung ein höheres Einkommen erzielt, ist daher nicht weiter einzugehen. Die Ermittlung des Valideneinkommens erweist sich als korrekt.