Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er angesichts seiner beruflichen Erfahrung mittlerweile mindestens Fr. 75'000.00 verdienen würde. Des Weiteren hätte ihm im Hinblick auf seine diversen Einschränkungen ein 25%iger Abzug vom Tabellenlohn gewährt werden müssen (Beschwerde S. 6 ff.).