Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte nicht auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C._____ vom 15. Dezember 2023 abstellen dürfen (Beschwerde S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. med. C._____ äusserte sich in seiner Stellungnahme lediglich zum Bericht von Dr. med. D._____ vom 24. Oktober 2023 und führte aus, weshalb auch unter Berücksichtigung dieses Berichtes kein Anlass bestehe, vom ABI-Gutachten abzuweichen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung denn auch nicht auf die RAD- Stellungnahme, sondern auf das Gutachten an sich.