Es hätten keine Hinweise für Störungen der Aufmerksamkeit, der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses (bis auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nicht an einen einwöchigen Aufenthalt in einer Klinik im Jahr 2002 habe erinnern können) bestanden. Zudem hätten keine relevanten formalgedanklichen Auffälligkeiten erkannt werden können und es gebe keine Hinweise für psychotisches Erleben wie Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Auch Befürchtungen im engeren Sinne, Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen seien keine explorierbar (VB 124 S. 39 f.). Der neurologische Gutachter ging ebenfalls von erhaltenen kognitiven Fähigkeiten aus (VB 124 S. 49).