Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_290/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 4.3; 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1). Der psychiatrische Gutachter hielt im Rahmen seiner Ausführungen zu den psychiatrischen Untersuchungsbefunden fest, die Konzentration habe für die Dauer des Untersuchungsgespräches problemlos aufrechterhalten werden können. Es hätten keine Hinweise für Störungen der Aufmerksamkeit, der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses (bis auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nicht an einen einwöchigen Aufenthalt in einer Klinik im Jahr 2002 habe erinnern können) bestanden.