2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des ABI-Gutachtens vom 19. Juni 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurden zudem eine eigene Zusatzuntersuchung durchgeführt (Laboruntersuchung; vgl. VB 124 S. 1 f.; S. 7). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten -6-