In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit März 2018 eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von fünf bis sechs Stunden täglich zumutbar. Dabei bestehe eine Leistungseinschränkung bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 50 % und könne seit März 2018 angenommen werden. Dabei sollte es sich um eine sitzende Tätigkeit ohne besondere Anforderung an die Feinbeweglichkeit der Hände, ohne Schichtdienst oder wechselnde Arbeitszeiten und mit nur durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit handeln (VB 124 S. 12 f.).