S. 213). 4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das ABI-Gutachten vom 19. Juni 2023, welches eine allgemeinmedizinische, eine psychiatrische, eine neurologische, eine endokrinologische sowie eine ophthalmologische Beurteilung umfasst. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 124 S. 11):