2.3. Ob vorliegend von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers auszugehen ist, kann offen bleiben. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wäre nämlich ohnehin abzusehen, überprüft das Versicherungsgericht doch mit voller Kognition sowohl Tat- als auch Rechtsfragen.