2. 2.1. Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, da sie ihm den im Vorbescheidverfahren eingeholten Bericht des RAD-Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Neurologie, vom 15. Dezember 2023 vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zugestellt habe (Beschwerde S. 3 f.).