2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Juli 2024 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 12. August 2024 auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 153).