Eventualiter 4. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 09.02.2024 der SVA Aargau (756.[...]) aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zuzusprechen und es sei das Dispositiv den Erwägungen anzupassen. 5. Es seien die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen. 6. Es seien dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.