Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin sodann dem Vorbescheid entsprechend. Des Weiteren führte sie im Rahmen der Begründung der Verfügung aus, ab 1. Januar 2024 habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 61 %. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "Vorfragen 1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.