Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.165 / pm / nl Art. 89 Urteil vom 13. September 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Rue Saint Pierre 8, Postfach, 1701 Fribourg Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 9. Februar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Mitarbeiter in der Konfektionierung tätig. Am 23. Mai 2018 meldete er sich unter Hinweis auf eine "Multifaktorielle intracerebrale Einblutung bei Synkope mit Sturz am 18.03.2018 - DD epileptogen bei älteren Blutungsresiduen" bei der Be- schwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Inva- lidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Be- schwerdeführer in der Folge berufliche Massnahmen (Belastbarkeitstrai- ning). Ferner liess sie ihn durch die medaffairs AG, Basel, polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 10. Mai 2021). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidver- fahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwer- deführers mit Verfügung vom 24. Mai 2022 ab. Die dagegen erhobene Be- schwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2022.250 vom 16. November 2022 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, hob die Verfü- gung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.2. Im Rahmen der weiteren Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut (ABI), Basel, polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 19. Juni 2023). Mit Vorbe- scheid vom 3. August 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 die Zusprache einer halben Rente in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 verfügte die Beschwerdegeg- nerin sodann dem Vorbescheid entsprechend. Des Weiteren führte sie im Rahmen der Begründung der Verfügung aus, ab 1. Januar 2024 habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 61 %. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "Vorfragen 1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Hauptanträge 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der SVA Aargau vom 09.02.2024 (756.[...]) aufzuheben und die Sache sei zur weiterern -3- Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 2. Es seien die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen. 3. Es seien dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Eventualiter 4. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 09.02.2024 der SVA Aargau (756.[...]) aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zuzusprechen und es sei das Dispositiv den Erwä- gungen anzupassen. 5. Es seien die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen. 6. Es seien dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Juli 2024 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beige- ladene verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 12. August 2024 auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 9. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 153). 2. 2.1. Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, da sie ihm den im Vorbescheidverfahren eingeholten Bericht des RAD-Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Neurologie, vom 15. Dezember 2023 vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zugestellt habe (Beschwerde S. 3 f.). 2.2. Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG An- spruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbeson- dere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht -4- in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu- men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (vgl. statt vieler BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72). 2.3. Ob vorliegend von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwer- deführers auszugehen ist, kann offen bleiben. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wäre nämlich ohnehin ab- zusehen, überprüft das Versicherungsgericht doch mit voller Kognition so- wohl Tat- als auch Rechtsfragen. Die Rückweisung der Sache zur Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs würde demnach zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Beschwerdeführers an einer be- förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f. und 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.). 3. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). 4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das ABI-Gutachten vom 19. Juni 2023, welches eine allgemeinmedizinische, eine psychiatrische, eine neurologische, eine endokrinologische sowie eine ophthalmologische Beurteilung umfasst. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 124 S. 11): "1. Strukturelle Epilepsie (ICD-10 G40.8), nicht anfallsfrei unter Levetiraze- tam und Lamotrigin 2. Z. n. mehreren intrazerebralen Blutungen (ICD-10 I62.9) 3. Cerebellopathie und Z. n. pontiner Myelinolyse (2018) (ICD-10 G37.2) 4. Polyneuropathie (toxisch, diabetisch) (ICD-10 G62.8) -5- 5. Hochgradige Ataxie (ICD-10 R26.8) bei Dg. 3 und 4 6. Gesichtsfeldeinschränkung (linkes Auge) (ICD-10 H53.4) - Partielle Optikusatrophie (linkes Auge) (ICD-10 H47.2) 7. Sehstörungen (ICD-10 H53.1) - Benetzungsstörung (ICD-10 H16.1)" In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit März 2018 eine aufgehobene Ar- beitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von fünf bis sechs Stunden täglich zumutbar. Dabei bestehe eine Leis- tungseinschränkung bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rende- ment. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 50 % und könne seit März 2018 angenommen werden. Dabei sollte es sich um eine sitzende Tätigkeit ohne besondere Anforderung an die Feinbeweglichkeit der Hände, ohne Schichtdienst oder wechselnde Arbeitszeiten und mit nur durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit handeln (VB 124 S. 12 f.). 5. 5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des ABI-Gutachtens vom 19. Juni 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurden zudem eine eigene Zusatzuntersuchung durchgeführt (Laboruntersuchung; vgl. VB 124 S. 1 f.; S. 7). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusam- menhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten -6- (VB 124 S. 17 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss der Stellungnahme von Dr. med. D._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Infektions- krankheiten, vom 24. Oktober 2023 (VB 147), hätte zusätzlich eine neu- ropsychologische Begutachtung erfolgen müssen. Der Bericht von Dr. med. D._____ sei überzeugender als die von der Beschwerdegegnerin im Vor- bescheidverfahren eingeholte Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C._____ vom 15. Dezember 2023. Die Beschwerdegegnerin hätte daher nicht auf die RAD-Stellungnahme abstellen dürfen (Beschwerde S. 5 f.). 6.2. Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern, was die Wahl der Un- tersuchungsmethoden betrifft, ein weiter Ermessensspielraum zu. Das be- inhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärung- en, wonach die Wahl der Fachrichtungen in erster Linie von den Gutach- terfragen abhängt und je nach Gesundheitsschaden mehrere Fachrichtun- gen in Frage kommen. Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_290/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 4.3; 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1). Der psychiatrische Gutachter hielt im Rahmen seiner Ausfüh- rungen zu den psychiatrischen Untersuchungsbefunden fest, die Konzent- ration habe für die Dauer des Untersuchungsgespräches problemlos auf- rechterhalten werden können. Es hätten keine Hinweise für Störungen der Aufmerksamkeit, der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses (bis auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nicht an einen einwöchigen Auf- enthalt in einer Klinik im Jahr 2002 habe erinnern können) bestanden. Zu- dem hätten keine relevanten formalgedanklichen Auffälligkeiten erkannt werden können und es gebe keine Hinweise für psychotisches Erleben wie Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Auch Befürchtungen im engeren Sinne, Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen seien keine ex- plorierbar (VB 124 S. 39 f.). Der neurologische Gutachter ging ebenfalls von erhaltenen kognitiven Fähigkeiten aus (VB 124 S. 49). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die ABI-Gutachter keine neuropsychologische Beur- teilung veranlasst hatten. Dr. med. D._____ führte in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2023 unter an- derem aus, die psychiatrischen, neurologischen und ophthalmologischen Komponenten würden kombiniert "in meinen Augen" zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führen (VB 147 S. 3). Dies ist bereits deshalb unbehelf- lich, da sie mangels einschlägiger Facharzttitel die diesbezügliche polydis- -7- ziplinäre gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht in Zweifel zu zie- hen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dem Bericht von Dr. med. D._____ sind keine von den Gutachtern nicht erkannten oder ungewürdigten Aspekte zu entnehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E. 6.3 mit Hinweisen). Dem ABI-Gutachten kommt somit voller Beweiswert zu und es kann vollumfänglich darauf abgestellt werden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte nicht auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C._____ vom 15. Dezember 2023 abstellen dürfen (Beschwerde S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. med. C._____ äusserte sich in seiner Stellungnahme lediglich zum Bericht von Dr. med. D._____ vom 24. Oktober 2023 und führte aus, weshalb auch unter Berücksichtigung dieses Berichtes kein An- lass bestehe, vom ABI-Gutachten abzuweichen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung denn auch nicht auf die RAD- Stellungnahme, sondern auf das Gutachten an sich. 7. 7.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung für das Jahr 2019 gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2018 (VB 15 S. 5), unter Berücksichti- gung der bis 2019 eingetretenen Nominallohnentwicklung, ein Validenein- kommen von Fr. 70'553.00. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf die Tabelle TA1 des Jahres 2018 der Schweizerischen Lohnstrukturer- hebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS), Total, Kompetenzni- veau 1, Männer, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2019, einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und eines Abzugs vom Tabellenlohn von 5 % auf Fr. 32'465.00 fest. Dies ergab eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'068.00 bzw. einen Invaliditätsgrad von 54 % (VB 153 S. 4). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das von der Beschwerdegeg- nerin ermittelte Valideneinkommen sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er angesichts seiner beruflichen Erfahrung mitt- lerweile mindestens Fr. 75'000.00 verdienen würde. Des Weiteren hätte ihm im Hinblick auf seine diversen Einschränkungen ein 25%iger Abzug vom Tabellenlohn gewährt werden müssen (Beschwerde S. 6 ff.). 7.2. Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) be- stimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erziel- ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an- gepassten Erwerbseinkommens (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). -8- Gemäss den Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin vom 2. Juli 2018 hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2018 monatlich Fr. 5'400.00 bei 13 Monatslöhnen verdient (VB 15 S. 4 ff.). Bei der Ermittlung des Validen- einkommens berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Nominallohnent- wicklung bis 2019. Dieses Vorgehen entspricht der vorstehend dargelegten Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden. Auf das Vorbringen, der Be- schwerdeführer hätte angesichts seiner beruflichen Erfahrung ein höheres Einkommen erzielt, ist daher nicht weiter einzugehen. Die Ermittlung des Valideneinkommens erweist sich als korrekt. 7.3. 7.3.1. Bezüglich Invalideneinkommen macht der Beschwerdeführer zunächst gel- tend, er sei vollständig invalid und könne gar nicht mehr arbeiten, weshalb ihm kein Invalideneinkommen anzurechnen sei (Beschwerde S. 6). Ge- mäss dem voll beweiswertigen Gutachten beträgt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit 50 % (vgl. E. 4 und 6.2. hiervor), weshalb die Festlegung des Invalideneinkommens gestützt auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch die Be- schwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. 7.3.2. Betreffend den vom Beschwerdeführer geforderten Abzug vom Tabellen- lohn (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich gemäss den LSE-Erhebungen das Alter bei Männern im Altersseg- ment von 40 bis 49 bei Stellen ohne Kaderfunktion gar geringfügig lohner- höhend auswirkt (vgl. die LSE-Tabelle T9b, Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht des Jahres 2018; vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2). Der gemäss Zumutbarkeitsprofil erforderliche erhöhte Pausenbedarf wurde so- dann bereits bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und recht- fertigt daher keinen Tabellenlohnabzug (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_320/2023 vom 11. April 2024 E. 5.3; 8C_558/2013 vom 2. April 2014 E. 4.3). Statistisch gesehen resultiert bei einer Teilzeitbeschäftigung im Be- reich 50-74 % sodann eine geringfügige Lohneinbusse von 4.1 %, was vom Bundesgericht an sich als nicht überproportional gewertet und dementspre- chend nicht als abzugsrelevant betrachtet wurde (vgl. die LSE-Tabelle Mo- natlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Ge- schlecht des Jahres 2018; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1). Demgegenüber bestehen nebst dem ärztlich definierten Beschäftigungspensum mit einer Präsenz von täglich fünf bis sechs Stunden zusätzliche Einschränkungen, insbesondere ein verminder- tes Rendement (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Feb- ruar 2018 E. 5.3.1). Bei einer Gesamtbetrachtung erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte 5%ige Abzug insgesamt als eher gering. Wie in der Folge aufgezeigt wird, würde jedoch auch bei einem Abzug von -9- 15 % nach wie vor ein Anspruch auf eine halbe Rente resultieren. Erst ein 20%iger Tabellenlohnabzug würde Anspruch auf eine Dreiviertelsrente be- gründen. Ein solcher ist bei einer Würdigung der Gesamtumstände (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182) aber nicht angezeigt. 7.4. Das Invalideneinkommen wäre bei einem 15%igen Abzug vom Tabellen- lohn auf Fr. 29'048.00 (Fr. 32'465.00 x 100/95 x 85/100) festzusetzen. Die Er- werbseinbusse beliefe sich auf Fr. 41'505.00 (Fr. 70'553.00 - Fr. 29'048.00) und der Invaliditätsgrad auf gerundet 59 % (Fr. 41'505.00 / Fr. 70'553.00 x 100), was nach wie vor Anspruch auf eine halbe Rente begründen würde (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Januar 2021 in Kraft gestandenen Fas- sung). 7.5. Der per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Art. 26bis Abs. 3 IVV betreffend Bestimmung des Invalideneinkommens sieht einen 10%igen Pauschalab- zug vom ermittelten Tabellenlohn sowie einen weiteren Abzug von 10 % bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % (wie dies vorliegend der Fall ist) oder weniger vor. Weitere Abzüge sind nicht mehr zulässig. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung per 1. Ja- nuar 2024 unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 20 % ei- nen Invaliditätsgrad von 61 % (VB 153 S. 5; vgl. auch die Übergangsbe- stimmung der IVV zur Änderung vom 18. Oktober 2023). Soweit aus den Akten ersichtlich, legte sie dieser Berechnung die Verhältnisse im Jahr 2019 zugrunde. Sie wäre indes gehalten gewesen, den Invaliditätsgrad ge- stützt auf die Verhältnisse ab 1. Januar 2024 zu ermitteln. Das Valideneinkommen ist für das Jahr 2024 gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (VB 15 S. 5) unter Be- rücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2022 (mangels aktuellerer Daten im Verfügungszeitpunkt; vgl. BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70) auf Fr. 70'867.00 (Fr. 5'400.00 x 13 x 106.3/105.3) festzusetzen. Das Invalidenein- kommen beträgt gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 des Jahres 2020, Total, Kompetenzniveau 1, unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2022 (Nominallohnindex Männer 2011-2023, Wirtschaftszweige 10-33), der be- triebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit, einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowie eines 20%igen Abzugs vom Tabellen- lohn Fr. 26'400.00 (Fr. 5'261.00 x 12 x 107.1/106.8 x 41.7/40 x 0.5 x 0.8). Die Erwerbseinbusse beträgt Fr. 44'467.00 (Fr. 70'867.00 - 26'400.00) und der Invaliditätsgrad gerundet 63 % (Fr. 44'467.00 / Fr. 70'867.00). Somit be- steht ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 63 % einer ganzen Rente (vgl. Art. 28b Abs. 1 und 2 IVG, in Kraft seit 1. Januar 2022). - 10 - 8. 8.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. Rechtsbegehren: "Vorfragen" Ziff. 1). 8.2. 8.2.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltli- che Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Ver- fahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder des- sen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der verfassungsmässige An- spruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht vorbehaltlos. In jedem Falle verlangt ist die Bedürftigkeit des Recht- suchenden, die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels und die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; 125 V 32 E. 4b S. 35 f.). 8.2.2. Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 ZPO ihre Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwir- kungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 4A_667/2015 vom 22. Ja- nuar 2016 E. 3.2. mit Hinweisen). Insbesondere eine anwaltlich vertretene Partei hat sämtliche Behauptungen zu belegen und deshalb für alle geltend gemachten Beträge unaufgefordert Belege einzureichen. Soweit Angaben unbelegt sind, kann nicht darauf abgestellt werden und eine Frist zur Nach- reichung der fehlenden Belege ist nicht anzusetzen (AGVE 2002, S. 68 f.). 8.3. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer reichte trotz entsprechender Ankündigung (Beschwerde S. 8) keine Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein, weshalb er eine Bedürftigkeit nicht nach- gewiesen hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzu- weisen. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 9. Februar 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Be- schwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. - 11 - 9.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Gemäss dem Verfahrensausgang sind sie im Umfang von drei Vierteln, Fr. 600.00 ausmachend, dem Be- schwerdeführer und zu einem Viertel, Fr. 200.00 ausmachend, der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerde- gegnerin Anspruch auf Ersatz von einem Viertel der richterlich festgesetz- ten Parteikosten von Fr. 2'500.00, Fr. 625.00 ausmachend (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. Feb- ruar 2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden zu drei Vierteln, Fr. 600.00 ausmachend, dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel, Fr. 200.00 aus- machend, der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Parteientschädigung wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer einen Viertel der Parteientschädigung, Fr. 625.00 ausmachend, zu bezahlen. - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 13. September 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Meier