in seiner Stellungnahme im Eingliederungsprozess vom 11. Januar 2023 bereits aus zeitlichen Gründen (zweites Unfallereignis mit Verletzung der Hand am 29. April 2023 [vgl. VB 45.68/18]) nicht berücksichtigt werden konnte, erlauben die Akten des Unfallversicherers keine Beurteilung der Frage möglicher funktioneller Auswirkungen dieser Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Schluss, es fänden sich keine "relevante[n] medizinische[n] Unterlagen, welche die medizinische Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 11.01.2023 in Frage stellen würden" (Vernehmlassung), kann folglich nicht gezogen werden, wobei diese