Davon abgesehen, dass in den Akten bis zum Verfügungserlass der Unfall an der rechten Hand nicht thematisiert wurde und von RAD-Arzt Dr. med. B._____ in seiner Stellungnahme im Eingliederungsprozess vom 11. Januar 2023 bereits aus zeitlichen Gründen (zweites Unfallereignis mit Verletzung der Hand am 29. April 2023 [vgl. VB 45.68/18]) nicht berücksichtigt werden konnte, erlauben die Akten des Unfallversicherers keine Beurteilung der Frage möglicher funktioneller Auswirkungen dieser Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit.