Beschwerdeführer weiterhin über Probleme bezüglich des Handgelenks klagte (VB 45.16). Entsprechende Anfragen des Unfallversicherers betreffend medizinische Berichte über die rechte Hand blieben vom Hausarzt unbeantwortet (VB 45.19). Die Suva-Kreisärztin hat in ihrer Beurteilung vom 23. Oktober 2023 explizit festgehalten, nie nach einer Beurteilung der Beschwerden an der Hand und deren mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit gebeten worden zu sein und sich folglich nie dazu geäussert zu haben (VB 45.51). -5-