4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe auch einen zweiten Unfall betreffend die rechte Hand erlitten. Die Beschwerdegegnerin habe es indes unterlassen, diese Unfallfolgen in ihre Beurteilung miteinzubeziehen und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Beschwerde S. 2). 4.2. Die Beschwerdegegnerin hat nach Beschwerdeerhebung das gesamte Dossier beim Unfallversicherer betreffend beide Unfälle einverlangt (VB 45.2; vgl. Vernehmlassung).